Windlast-Rechner
Windlastzonenkarte
Deutschland
Windlastzonen und Ihre Anwendung für Fliegende Bauten
Windrechner
Windlastzonen und ihre Anwendung für Fliegende Bauten
Allgemeine Definition:
Auf der Grundlage neuer Windzonen in Deutschland sind die sogenannten Windlasten in den
statischen Berechnungen für Fliegende Bauten nicht mehr für ganz Deutschland anwendbar.
Das Windklima wird durch eine Windzonenkarte erfaßt, welche zeitlich gemittelte
maßgebende Windgeschwindigkeiten für verschiedene geographische Regionen angibt. Nach
der Neuregelung gibt es in Deutschland nun 4 verschiedene Windlastzonen. Für Fliegende
Bauten, die in Windlastzone 1 und 2 oder nicht in Küstenregionen aufgestellt werden, gibt es
keine Änderung. Für Fliegende Bauten, die in Küstenregionen in Windlastzone 3 und 4
aufgebaut werden, sind folgende Sondermaßnahmen nach Absprache mit den örtlichen
Bauordnungsämtern zu treffen:
- Ergänzende statische Nachweise
- Konstruktionsverstärkungen
- Teilabbau
- Zuverlässige Wetterprognosen
- Windgeschützte Aufstellorte
Fliegende Bauten, die eine uneingeschränkte Genehmigung für alle vier Windzonen erhalten
möchten, müssen einen statischen Nachweis ihrer Sicherheit bei verschiedenen Windlasten
erbringen.
Die Europäische Norm für Fliegende Bauten ist am 01. Juli 2012 deutschlandweit in Kraft
getreten. Das bedeutet: Bei überdachten Konstruktionen ab einer Höhe von 5 Metern sowie
ab einer Grundfläche von 75 Quadratmeter wird jetzt grundsätzlich ein
gültiges Prüfbuch
verlangt. Wobei Zelte, die näher als 5 Meter nebeneinander stehen, als räumliche Einheit
zählen.
Fliegende Bauten sind per Definition der jeweiligen Landesbauordnungen der
bundesdeutschen Länder und des Deutschen Instituts für Normung DIN bauliche Anlagen,
die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. z.B. Bühnen
– Festzelte – Tribünen usw.
Für Fliegende Bauten gelten besondere rechtliche, statische und konstruktive Anforderungen,
die in der DIN EN 13 782 und 13 814 (früher DIN 4112), der "Richtlinie Fliegende Bauten"
(FlBauR) und den Landesbauordnungen der Länder festgeschrieben sind.
Bevor Fliegende Bauten ein erstes Mal aufgestellt werden, bedürfen sie einer
Ausführungsgenehmigung die durch einen Sachverständigen des zuständigen TÜV und
Bauamt ausgestellt wird. Abschließend wird ein Prüfbuch erstellt, in dem sämtliche Auflagen
festgehalten werden.
Beides, also die Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch sind bei jeder Bauabnahme dem
prüfenden Bauamt vorzulegen!
Bühnen mit einer Grundfläche von
weniger als 100 qm, wenn gleichzeitig Ihre
Podesthöhe weniger als 1,50 m
und die
Gesamthöhe weniger als 5 m beträgt.
Hier ist in der Regel nur ein Standsicherheitsnachweis (Statik) erforderlich.
Ist einer dieser angegebenen Werte
größer, besteht Baubuchpflicht!