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Geschäfts-, Liefer- und Mietbedingungen (AGB)

gültig ab 01.08.2021 / alle vorherigen verlieren ihre Gültigkeit

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§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese AGB geltend auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Der Vertrag kommt mit der Rücksendung des von Ihnen bestätigten Angebotes zustande.
2. Sofern eine Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Sachen und Unterlagen wie z.B. Kalkulationen, Bilder, Texte, Zeichnungen, Muster etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
Soweit das Angebot nicht angenommen wird, sind diese Sachen und Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung
Unsere Angebote, Leistungsbeschreibungen, Kalkulationen, Kostenanschläge usw. insbesondere auf der Website, in Prospekten, Katalogen und Anzeigen sind vorbehaltlich entgegenstehender Absprachen freibleibend und unverbindlich. Es gelten die Preise der bei der Anmietung oder Leistung jeweils gültigen Preisliste. Die Preise sind kalkuliert auf der Grundlage einer Grundmiete von ein Kalendertag.
Alle Preise sind Stückpreise und verstehen sich zzgl. der aktuellen gültigen Mehrwertsteuer. Preise für Anlieferung erhalten Sie auf Anfrage. Die Preise beziehen sich auf die Anlieferung bis hinter die erste ebenerdige Tür.
Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, sofort fällig und ohne Abzüge zahlbar. Wir nehmen das Leihgut benutzt und schmutzig zurück. Die Reinigung vom dem Leihgut erfolgt gegen eine Vergütung durch die FVS-Event GmbH.

§ 5 Leistungsstörung / vorzeitige Kündigung
Nach der Auftragserteilung kann der Mieter seine Bestellung bis zu Beginn der vereinbarten Mietperiode kündigen. Je nach Zeitpunkt der Kündigung ist der Vermieter berechtigt, eine Stornogebühr gemäß folgender Staffeln zu berechnen:
- bis 90 Tage vor Beginn der Mietperiode 20%
- bis 60 Tage vor Beginn der Mietperiode 40%
- bis 30 Tage vor Beginn der Mietperiode 50%
- bis 14 Tage vor Beginn der Mietperiode 80%
- bei späterer Kündigung 90 %
Der Nachweis eines höheren und geringeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten. Solche Waren und / oder Dienstleistungen, die vom Vermieter für den Mieter bearbeitet und / oder beschafft wurden, werden dem Mieter zur freien Verfügung und in Rechnung gestellt.

§ 6 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (siehe Teil II) so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache/Mietsache in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzug/Errichtungsverzug für jede/n vollendete/n Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes/Mietwertes.
4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Vertragspartners wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 8 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Soweit nichts anders vereinbart ist, gibt der Kunde die Mietgegenstände im zuvor überlassenem Zustand, mit der zuvor überlassenen Verpackung und in der zuvor überlassenen Zusammenstellung zum Ende der Mietzeit zurück. Bei umsortieren behalten wir uns vor, eine Nachgebühr zu verlangen.
2. Der Kunde entfernt und entsorgt Speisereste vor der Rückgabe der Mietgegenstände. Handelt es sich bei den Mietgegenständen um Textilien, sind diese trocken zurückzugeben.
3. Soweit eine Abholung durch die FVS-Event GmbH vereinbart ist, muss die Ware mangels abweichender Vereinbarung am abgestimmten Abholtag hinter der ersten Tür gepackt wie geliefert in den von für den Transport vorgesehenen Transportbehältern zur Abholung bereitstehen.

§ 9 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an diesen versandt, so geht mit der Übersendung an den Besteller spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer der Frachtkosten trägt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Sachen zurückzunehmen, wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, so lange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstige Eingriffe Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. (gilt nur für Kauf)
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura - Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Sollte trotz aller aufwendiger Sorgfalt die gelieferte Ware/vermietete Sache einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - ungeschadet etwaiger Schadensansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, wie bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so entstehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferten und zur Verfügung gestellten Sachen nachträglich an einen anderen Ort als vom Besteller vorgegeben verbracht worden sind, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang Rückgriffsanspruch des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Abs. 6 entsprechend.

§ 12 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die genannten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrecht.
2. Ist der Besteller Kaufmann so ist der Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt.
3. Alle Vereinbarungen die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Zusätzliche Geschäfts- und Lieferbedingungen für Vermietungen und Dienstleistungen ergänzend zu den Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.



§1 Geltungsbereich
Grundlage für diese erweiterten und gesonderten Geschäfts- und Lieferbedingungen für Vermietungen und Dienstleistungen sind die unter Teil I genannten Allgemeinen Geschäftsund Lieferbedingungen. Sie sind nur im Zusammenhang gültig.

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen bei Vermietung/Dienstleistung
Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer und ab Auslieferstelle. Bei Verträgen bei denen der Mietzins monatlich zu entrichten ist, ist dieser für den laufenden Monat bis spätestens zum 3. im Voraus zu bezahlen, sofern nicht anders vereinbart.
Bei Langzeitmieten sind wir zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter mit der Zahlung im Verzug ist, die eine Höhe einer Monatsmiete erreicht und der Verzug länger als einen Monat andauert.
Bei Kurzzeitmieten ist der Mietzins einschließlich der Nebenkosten bei Übergabe der Mietsache ohne Abzug fällig. Montagen, Demontagen, Transportdienstleistungen sind nach deren Abschluss oder Erbringung ohne Abzug sofort fällig, sofern nicht anders vereinbart. Voraus- und Abschlagszahlungen können, abhängig vom Leistungsumfang, verlangt werden.

§ 3 Vertragsabschluss/Mietzeiträume
Die reine Mietzeit beginnt mit dem Tag der Übergabe oder der Montage der Mietsache und endet mit dem Tag der Rückgabe oder der Demontage der Mietsache. Der Zeitraum für eine Kurzzeitmiete erstreckt sich über 1 Tag bzw. 3 Tage zum vereinbarten Preis. Wird der Mietgegenstand länger mit Einverständnis des Vermieters genutzt, wird pro weiteren Tag, eine Tagmiete vom Mietzins zusätzlich berechnet. Nebenkosten bleiben davon unberührt. Bei Langzeitmiete regelt die Mietzeit ein gesonderter Mietvertrag. Der Mieter hat kein ausdrückliches Recht auf längere Nutzung der Mietsache als vertraglich vereinbart. Gibt der Mieter die Ware nicht vereinbarungsgemäß zurück, kann der Vermieter zusätzlich zu der weiteren Mietberechnung eine Entschädigung, für aus diesem Grund nicht durchführbare Geschäfte, verlangen.

§ 4 Untervermietung
Jede Untervermietung und Überlassung der Mietsache an Dritte bedarf vorab der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Für den Fall einer unberechtigten Nutzungsüberlassung tritt der Mieter bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Überlassungsverhältnis gegenüber den Nutzer an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Gerät der Mieter gegenüber dem Vermieter in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Untermieter des Mieters über die vereinbarte Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. In diesem Fall hat der Mieter sämtliche notwendige Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, welche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung benötigt werden.

§ 5 Lieferung/Montagen von Lager-, Zelthallen, Tribünen, Bühnen (fliegenden Bauten)
Die Einhaltung des Miettermins oder Montagetermins setzt eine endgültige Klärung der technischen Details und das Vorliegen der vom Mieter oder Besteller beizubringenden Genehmigungen und Pläne, sowie die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Zahlungsmodalitäten voraus. Die Einholung von behördlichen Genehmigungen obliegt dem Mieter oder Besteller der Dienstleistung. Der Vermieter oder Besteller stellt hierfür die notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Die Erteilung oder Ablehnung einer behördlichen Genehmigung hat keinen Einfluss auf den geschlossenen Vertrag, es sei denn, entsprechende Rücktrittsklauseln, unter Beachtung von zeitlichen Abläufen, wurden ausdrücklich vereinbart.
Der Mieter oder Besteller trägt grundsätzlich das Baugrundrisiko. Für Beschädigungen die beim Befahren zum Zweck der Montage, Demontage oder Anlieferung und Rückholung entstehen, haften wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht.
Folgende bauseitige Bedingungen werden vorausgesetzt: Das Aufbaugelände muss eben und tragfähig sein und für das Aufstellen von Lager-, Zelthallen, Tribünen, Bühnen geeignet. Bei unebenen Gelände sind zusätzliche Unterpallungen notwendig, oder eine Geländeaufbereitung. Falls bei längerfristig aufgestellten Zelthallen erforderlich, ist ein Verguss der Bodenplatten mit Beton bauseitig zu erbringen.
Die gesamte Aufstellfläche sowie die Zufahrten müssen mit Schwerlastverkehr und Montagetechnik, auch bei schlechter Witterung, ungehindert befahrbar sein. Der Aufstellplatz und bei Demontagen der gesamte Halleninnenraum oder die Bühnenfläche muss geräumt sein. Der Baugrund zum Einrammen der Erdanker (Länge bis 1,20 m) ist gemäß Statik aus nichtbindigen dichtgelagerten Boden zu gewährleisten und muss frei von unterirdischen Anlagen (Kabel und Leitungen) sein. Umlaufend um Zelthallen muss ein befahrbarer Geländestreifen von mind. 3,5 m für die Montage/Demontage frei sein. Baustrom 220 V und 380 V / 16 A ist kostenfrei, bis unmittelbar an den Aufbauplatz bereit zustellen max. Entfernung 10 m. Montagezeiten von werktäglich Sonnenauf- bis Sonnenuntergang sind fortlaufend zu gewährleisten. Eine behördliche Genehmigung zum Aufstellen der Zelthallen, Tribünen oder Bühnen muss vor Montagebeginn vorliegen. Behördliche Gebühren, Steuern, eventuelle Erstabnahmekosten und sonstige Abgaben trägt der Mieter oder Besteller. Der Mieter gewährleistet bei Kurzzeitmieten die Bewachung der Zelthalle, Tribüne oder Bühne am Aufstellort und einen kostenfreien Abstellplatz für die Transportfahrzeuge und Montagetechnik in unmittelbarer Nähe.

§ 6 Richtmeistermontagen
Führt der Mieter die Transporte oder den Auf- und Abbau selbst durch, ist das im Auftrag eindeutig zu bezeichnen. Bei Auf- und Abbau mit bauseitigen Montagekräften und Richtmeistergestellung durch den Vermieter, sind die vertraglich vereinbarten Montagekräfte, Hebezeuge und Hilfsmittel über den notwendigen Zeitraum vom Mieter oder Besteller kostenfrei vorzuhalten. Die Montagekräfte sind im arbeitsfähigen Zustand, ausgerüstet entsprechend der Arbeitsschutznormen, ohne Alkoholeinfluss und mind. 18 Jahre alt. Sollte aufgrund fehlender vereinbarter Montagekräfte die Montage oder Demontage nicht möglich sein, ist der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten zu einem ihm frei wählbaren Zeitpunkt selbst durchzuführen und dem Mieter oder Besteller die Kosten dafür in Rechnung zu stellen.

§ 7 Gefahrenübergang bei Vermietung
Verwendet der Vermieter eigene Transportmittel und hat auch die Montage und Aufstellung des Mietgegenstandes übernommen, so geht die Gefahr auf den Mieter über, sobald der Mietgegenstand auf der Baustelle vom Transportmittel abgeladen ist. Die Gefahr und Kostentragungspflicht endet für den Mieter mit der Rückkunft des Mietgegenstandes im Lager des Vermieters.

§ 8 Pflichten des Mieters/Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, mit dem Mietmaterial sorgsam umzugehen und dieses nur zweckbestimmt zu verwenden und einzusetzen. Sofern die vermietete Zelthalle ohne Schneelasten konstruiert ist, hat der Mieter bei Schneefall dafür zu sorgen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Eine Mindesttemperatur von 12 °C im Firstbereich ist hierbei sicherzustellen. Durch Schneelast entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mieters. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter alle Ein- und Ausgänge der Zelthalle dicht zu verschließen. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um den Schaden möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren.
Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf der Mieter, außer zur akuten Gefahrenabwehr, keine Veränderung am vermieteten Material vornehmen. Das Anhängen von zusätzlichen Lasten an der Zeltkonstruktion ist dem Mieter untersagt, es sei denn, es ist vom Vermieter ausdrücklich zugestimmt. Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin mit der Behörde zu vereinbaren. Alle durch die Bauaufsicht erstellten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, es sei denn, sie betreffen die Zeltkonstruktion selbst.

§ 9 Haftung
Während der Mietzeit entstehende Beeinträchtigungen am vermieteten Material, die über eine gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, trägt der Mieter. Hierzu gehören auch das Aufbringen von Farbe oder das Bekleben des Materials mit nicht rückstandsfrei zu entfernenden Folien oder Klebebändern. Die Kosten für die Wiederherstellung des Materials oder den Ersatz nicht mehr einsatzfähiger Teile, oder einer zusätzlichen Reinigung trägt der Mieter. Die Kosten für zerstörtes oder nicht mehr auffindbares Material hat der Mieter in Höhe der aktuellen Wiederbeschaffungskosten einschließlich der Nebenkosten zu ersetzen.
Eine Haftung für ggf. in das Zelthallen, Tribünen oder Bühnen eingebrachte Waren oder sonstige Gegenstände ist ausgeschlossen. Für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb der Zelthalle oder Bühne entstehen, haftet der Mieter und stellt den Vermieter bereits jetzt von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.

§ 10 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung, die sich auch auf die Mietsache erstreckt, abzuschließen. Ferner ist der Mieter verpflichtet, für Sachund Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen, auf eigene Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Mieter tritt zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag hiermit alle Rechte und Ansprüche aus den Versicherungsverträgen, sowie seine etwaigen Ansprüche gegen Geschädigter und deren Versicherer, an die Vermieter ab, welcher die Abtretung annimmt.

§ 11 Mängel
Mängelansprüche des Mieters setzen voraus, dass der Mieter die Mietsache nach ihrer Übergabe untersucht und etwaige Mängel dem Vermieter unverzüglich angezeigt hat. Eine Minderung der Miete ist ausgeschlossen, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Nutzung der Mietsache beeinträchtigt wird.

§ 12 Pfändungen
Bei Pfändungen oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche die Mietsache betreffen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und das Pfändungsprotokoll mit Namen und Anschrift des Gläubigers beizufügen, damit sie entsprechende Interventionsmaßnahmen (z.B. Drittwiderspruchsklage) treffen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Vermieter die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieser Interventionsmaßnahmen zu erstatten, haftet der Mieter für den entstandenen Ausfall.

§ 13 Zutrittsrecht/Besichtigungsrecht des Vermieters
Der Vermieter hat das Recht - nach vorheriger Anmeldung - die Mietsache jeder Zeit zu besichtigen und nach seinem Ermessen notwendige Instandhaltungsarbeiten oder änderungen, welche die Nutzung der Mietsache nicht beeinträchtigen oder verändern, vorzunehmen.

§ 14 Geschirrbruch
Für verlorengegangene bzw. beschädigte Mietgegenstände (Geschirr) berechnen wir den Wiederbeschaffungspreis.

§ 15 Abbildngen / Fotos
Abbildungen und Fotos in Katalogen, Broschüren und Mailings, sowie in Internetseiten und Multimedia- Präsentationen auf CD, DVD und usb stick können von der Wirklichkeit abweichen. Dies gilt insbesondere für Tischdecken, da dies Naturprodukte sind und somit Farbunterschiede nicht immer völlig ausgeschlossen werden können.

§ 16 Urheberrecht
Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial des Vermieters steht, zu Marketingzwecken des Vermieters Fotoproduktionen, Videoaufnahmen usw. zu machen.


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